Verden/Landkreis (hm). "Die Korrektur der über zehn Jahre alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war überfällig", mit diesen Worten kommentierte Rechtsanwältin Jette Rehling das jümgst veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu den Betriebs- und Heizkostenabrechungen. "Damit hat der BGH klargestellt, dass es bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen auf die tatsächliche Wohnfläche ankommt, nicht auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße. Dabei

gibt es keine Ausnahme und null Toleranz, so die Vorsitzende des Mietervereines für den Landkreis Verden in einer Stellungnahme.

2007 hatte der Bundesgerichtshof noch erklärt, entscheidend sei die im Mietvertrag vereinbarte Wohnungsgröße, es sei denn, die Abweichung zu der im Mietvertrag genannten Wohnungsgröße betrage mehr als 10 Prozent. Jetzt gilt für Betriebs- und Heizkostenabrechnungen der gleiche Gundsatz wie für Mieterhöhungen. Hier hatten die Karlsruher Richter bereits 2015 ihre ältere Rechtsauffassung korrigiert und entschieden, dass die tatsächliche Wohnfläche zählt, nicht die im Mietvertrag aufgeführte.

Jette Rehling: "Durch diese Entscheidung werden Betriebs- und Heizkostenabrechnungen ein Stück gerechter. Nur die objektive Wohnungsgröße und nicht die im Mietvertrag genannte kann ein tauglicher Abrechnungsmaßstab sein".