Karin Hanschmann: § 219 a StGB muss komplett gestrichen werden
Verden/Landkreis (hm). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die von der Gießener Ärztin Kristina Hänel eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen verworfen. Das Urteil nach § 219 a wegen "Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch" ist damit rechtskräftig.
Dies stößt bei der stellvertretenden Kreisvorsitzenden der sozialdemokratischen Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA) und Verdener SPD-Ratsfrau Karin Hanschmann auf heftigen Protest. "Das erneute Urteil gegen Kristina Hänel hat wieder einmal bestätigt, was wir als AfA und SPD-Frauen schon lange sagen: Der Paragraph 219 a muss ersatzlos gestrichen werden!", erklärte Karin Hanschmann dazu in einer Pressemitteilung des SPD-Kreisvereines Verden.
Die Selbstbestimmung der Frau über ihr eigenes Leben enthält nach Ansicht von Karin Hanschmann auch das Recht, sich selbstverantwortlich für oder gegen ein Leben mit Kindern entscheiden zu können. "Frauen müssen vollständige, umfassende und aus einer Hand verfügbare medizinische Informationen erhalten, um eine für sie sinnvolle Entscheidung treffen zu können", argumentiert die SPD-Ratsfrau.
Sie erinnert auch daran, dass sich zahlreiche Sozialverbände mit ihren Schwangerschaftsberatungsstellen für umfassende und niedrigschwellige Sexualaufklärung, kostenfreie Verhütungsmittel für einkommensschwache Menschen, ein Recht auf Information über und den niedrigschwelligen Zugang zu einem legalen und medizinisch sicheren Schwangerschaftsabbruch einsetzen.
Zur Historie: Kristina Hänel war 2017 zu einer Geldstrafe von 6 000 Euro verurteilt worden, da sie auf ihrer Homepage über Schwangerschaftsabbrüche umfassend informiert hatte. Die anschließende Debatte führte 2019 zu einer Reform des § 219 a StGB, die im Ergebnis Ärztinnen und Ärzten erlaubte, öffentlich darüber zu informieren, dass sie Abbrüche durchführen, aber keine weitergehenden Informationen zu Kosten oder Methoden zuließ.
In seiner Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt ausgeführt, dass der reformierte Paragraph im praktischen Ergebnis nicht mehr nur die Werbung, sondern auch die bloße sachliche Information über einen medizinischen Eingriff unter Strafe stellt. Auf der 2019 neu hinzugekommenen bundesweiten Liste mit Ärztinnen und Ärzten, die Abbrüche durchführen, sind 2021 immer noch wenige aufgeführt. Sie stellt daher keine wirklich verbesserte Information für betroffene Frauen dar, findet Karin Hanschmann.